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Europäisches Recht kann Geltung haben. Das Bundesdatenschutzgesetz definiert personenbezogene Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (BDSG, §3 Abs. 1) Dabei wird von einer „bestimmten Person“ gesprochen, wenn eindeutig erkennbar ist, zu welcher Person die Daten gehören. Um eine „bestimmbare Person“ handelt es sich, wenn mittels Zusatzinformationen ermittelt werden kann, um welche Person es geht. (Vgl. Häder 2009, S. 7). Der Umgang mit solchen Daten ist gesetzlich geregelt. Mehr Informationen (zwar auf bestimmte Disziplinen / Datentypen fokussiert, aber übertragbar) zum Thema bieten bspw.: * Michael Häder (2009): Der Datenschutz in den Sozialwissenschaften. RatSWD Working Paper No. 90. * Uwe Jensen (2012): Leitlinien zum Management von Forschungsdaten. Sozialwissenschaftliche Umfragedaten. GESIS Technical Report 2012|07. (v.a. S. 13ff.) * Handreichung: Informationen zu rechtlichen Aspekten bei der Handhabung von Sprachkorpora. (v.a. Teil 1.1 und Teil 2.2)